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Titelthema

Kirche will schneller reagieren

Die katholischen Bischöfe präzisieren ihre Leitlinien zum Umgang mit sexuellem Missbrauch

Von Roland Juchem

Schnellere Information der Staatsanwaltschaft, vorrangiger Opferschutz, ein Beraterstab für den Bischof und ein größerer Geltungsbereich. In diesen Punkten haben die Bischöfe ihre Leitlinien zum Umgang mit sexuellem Missbrauch in der Kirche präzisiert.

Ein Punkt der bisherigen Leitlinien von 2002 war in den vergangenen Monaten besonders kritisiert worden. Es sei unklar, ob und wie schnell staatliche Behörden informiert werden, wenn in einem Bistum Informationen über mutmaßlichen sexuellen Missbrauch auftauchen. In den neuen Leitlinien, welche die Bischofskonferenz am Dienstag in Trier vorstellte, wird das präzisiert.

Sobald „tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verdacht“ vorliegen, leitet ein Vertreter des kirchlichen Dienstgebers diese Informationen an die Strafverfolgungsbehörden weiter. Das mutmaßliche Opfer weiß dies. Die Pflicht zur Weiterleitung „entfällt nur ausnahmsweise, wenn dies dem ausdrücklichen Wunsch des mutmaßlichen Opfers … entspricht und der Verzicht auf eine Mitteilung rechtlich zulässig ist“, heißt es unter Punkt 27 der Leitlinien, die seit 1. September gelten. Kritiker einer automatischen Information der Behörden hatten eingewandt, etliche Opfer würden sich dann nicht trauen, über den erlittenen Missbrauch zu sprechen.

Nach Aussage des Trierer Bischofs Stephan Ackermann, des Beauftragten der Bischofskonferenz für Fragen sexuellen Missbrauchs, will die Kirche damit sowohl die Staatsanwaltschaft optimal unterstützen wie auch dem Schutz der Opfer gerecht werden. Allerdings müssen Verdächtigungen zunächst geprüft werden, Gerüchte und anonyme Schreiben allein genügen nicht.

Neue Leitlinien gelten für alle Mitarbeiter

Wie bisher vorgesehen ernennt jeder Diözesanbischof einen Ansprechpartner für Verdachtsfälle. Der aber – das ist neu – soll nicht der Bistumsleitung angehören. Damit wird der Kritik begegnet, bisherige Beauftragte könnten eher auf Seiten des beschuldigten Dienstgebers stehen. Zudem soll jeder Bischof einen ständigen Beraterstab einsetzen. Letztverantwortlich bleibt aber der Diözesanbischof. In Fällen beschuldigter Ordensleute ist eine enge Absprache mit den jeweiligen Ordensoberen vorgeschrieben.

Die Leitlinien betreffen Handlungen nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Sie gelten auch für nicht strafbare Handlungen, die dennoch „im Umgang mit Kindern und Jugendlichen eine Grenzüberschreitung darstellen“. Kirchliche Mitarbeiter sind verpflichtet, Hinweise auf möglichen Missbrauch dem Beauftragten mitzuteilen.

Neu ist auch: Die Leitlinien gelten nicht nur für möglichen Missbrauch durch Geistliche, sondern auch andere, sogar ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirche. Sie sind nicht nur Grundlage für jeweilige diözesane Regelungen; anderen katholischen Rechtsträgern wird „dringend empfohlen“, sie zu übernehmen.

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